| § 1 1.Der Name des Vereins lautet: Greifenstein-Verein e. V.
2.Der Sitz des Vereins ist in Greifenstein.
3.Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
1.Der Greifenstein-Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Denkmalpflege, soweit es sich nach dem Urteil der dafür zuständigen Stelle um die Erhaltung und Wiederherstellung historisch oder kulturell besonders wichtiger Baudenkmäler handelt.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Greifenstein-Verein gibt dem Deutschen Glockenmuseum auf der Burg Greifenstein Heimstatt.
§ 4
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
1.Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Diese wird wirksam, wenn der Vorstand nicht binnen 1 Monats nach Eingang widerspricht.
2.Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können besonders um die Burg Greifenstein verdiente Persönlichkeiten zu Ehren-Mitgliedern berufen werden.
§ 6
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2.Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
3.Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Der Ausschluß ist dem Betreffenden mitzuteilen.
§ 7
1.Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 8
1.Die Mitglieder sind alljährlich von dem Vorstand durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuladen.
2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden.
3.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist jederzeit beschlußfähig.
4.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
5.Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a)Satzungsänderungen,
b)Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c)Berufung des Beirates,
d)Wahl von zwei Kassenprüfern,
e)Auflösung des Vereins,
f)die Beiträge und
g)den Wirtschaftsplan.
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
1.dem geschäftsführenden Vorstand mit:
a)dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern,
b)dem Schatzmeister,
c)dem Geschäftsführer,
d)dem stellvertretenden Geschäftsführer,
e)dem Schriftführer und
f)dem Leiter Kultur und Marketing;
und
2.dem erweiterten Vorstand mit:
a)dem stellvertretenden Schatzmeister,
b)dem stellvertretenden Schriftführer,
c)dem Vorsitzenden des Beirats und
d)bis zu sieben Beisitzern.
§ 11
1.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitglieder-versammlung verantwortlich.
2.Der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12
1.Der Beirat unterstützt den Verein und den Vorstand.
2.Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen werden.
3.Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
§ 13
Die Amtszeit des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Beirates beträgt 3 Jahre.
§ 14
1.Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen, haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.
2.Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Rechnungsprüfung durchzuführen.
§ 15
Die Haftung der Mitglieder ist auf den satzungsmäßigen Beitrag beschränkt.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Lahn-Dill-Kreis, der es ausschließlich und unmittelbar für denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
1.Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.Damit verliert die Satzung vom 18. März 1995 ihre Kraft.
Greifenstein, den 19. März 2005
Der Vorstand
Wolfgang Hofmann (Vorsitzender)
Klaus Baumann (Geschäftsführer) |